Unmittelbare und delegierte Aufgaben der SPL
Im studienrechtlichen Teil der Satzung der Universität Wien sind der Studienprogrammleitung (SPL) bestimmte Aufgaben direkt zugewiesen. Neben diesen unmittelbaren Kompetenzen übernimmt die SPL noch eine Reihe weiterer Aufgaben, welche von der Studienpräses delegiert werden, wie weiter unten beschrieben.
Alle Aufgaben werden von der SPL gemeinsam mit dem StudienServiceCenter (SSC) durchgeführt.
Aufgaben laut Studienrecht der Universität Wien
- Genehmigung einer Lehrveranstaltung als Blockveranstaltung (§4 (3) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Heranziehung geeigneter PrüferInnen für die Abhaltung von Modulprüfungen, kombinierten Modulprüfungen und Fachprüfungen (§§5 (2), 6 (2) und 9 (2) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Festsetzung von Prüfungsterminen für Modulprüfungen, kombinierte Modulprüfungen, Fachprüfungen, Gesamtprüfungen und kommissionelle Prüfungen jeweils am Anfang, in der Mitte und am Ende des Semesters, wobei auch Termine am Beginn und Ende von lehrveranstaltungsfreien Zeiten bzw. mit Zustimmung der Prüfungskandidatin oder des -kandidaten auch während der gesamten lehrveranstaltungsfreien Zeit möglich sind. (§§5 (3), 6 (3) und 9 (3) bis (4a) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Heranziehung von anderen fachlich geeigneten Prüferinnen oder Prüfern für die Abhaltung von Lehrveranstaltungsprüfungen bei Bedarf (§7 (1) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Koordination der Termine von Lehrveranstaltungsprüfungen eines Studiums nach Rücksprache mit den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern (§7 (3) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Rechtzeitige Bekanntgabe der Anmeldefristen für Prüfungstermine in geeigneter Weise (§9 (3) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Rechtzeitige Bekanntgabe der Anmeldefristen für Prüfungstermine in geeigneter Weise (§9 (3) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Bildung von Prüfungssenaten für kommissionelle Prüfungen - bestehend aus mind. 3 Personen, wobei für jedes Fach ein/e PrüferIn vorzusehen ist. (§9 (5) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Übernahme des Vorsitzes bei kommissionellen Prüfungen oder ersatzweise Bestellung einer/s Vorsitzenden (§9 (6) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Entgegennahme der schriftlichen Abmeldung von kommissionellen Prüfungen (§11 (2) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Sperre von Prüfungsanmeldungen bei nicht zeitgerechter Abmeldung ohne triftigen Grund (§11 (3) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Organisation einer fachkundigen Prüfungsaufsicht bei schriftlichen Prüfungen (§13 (2) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Festlegung von erforderlichen Regeln für Prüfungen - im Einvernehmen mit dem Rektorat und der Studienpräses sowie unter Einbeziehung der Studienkonferenz (§13 (9) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
Delegierte Aufgaben
Die Studienpräses einer Universität ist eine bestimmte Person, die für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (§ 19 (2) Z. 2 Universitätsgesetz 2002). Da diese Aufgaben nicht von einer Person alleine bewältigt werden können, wird ein Teil davon an die Studienprogrammleitungen (SPL) delegiert, wobei die Entscheidungsbefugnis dadurch auf die SPL übertragen wird (§ 4 Satzung der Universität Wien - Studienpräses).
Aufgaben laut Universitätsgesetz
- Verleihung akademischer Grade an AbsolventInnen individueller Studien (§55 (4) Universitätsgesetz 2002)
- Verleihung akademischer Grade an AbsolventInnen ordentlicher Studien (§87 (1) Universitätsgesetz 2002)
- Ablegung einer Prüfung an einer anderen Universität im Vorhinein genehmigen, wenn diese Prüfung an der Universität Wien nicht möglich ist (§63 (9) Z 2 Universitätsgesetz 2002)
- Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§75 (3) Universitätsgesetz 2002)
- Heranziehung fachlich geeigneter PrüferInnen für Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen sowie Bestimmung der Prüfungsmethode und Festlegung, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder kommissionelle Prüfung abzulegen ist (§76 (1) Universitätsgesetz 2002)
- Anerkennung von Prüfungen (§ 78 Universitätsgesetz 2002)
- Anerkennung von Diplom- und Magister- bzw. Masterarbeiten sowie Dissertationen, sofern sie den Anforderungen entsprechen (§85 Universitätsgesetz 2002)
- Nostrifizierung (§90 (3) Universitätsgesetz 2002)
- Sicherstellung von Beurteilungsunterlagen, welche nicht an Studierende ausgehändigt wurden, für die Dauer von mindestens sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung (§79 (3) und (4) sowie § 84 (1) Universitätsgesetz 2002)
Aufgaben laut Studienrecht der Universität Wien
- Bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des §59 (1) Z 12 Universitätsgesetz 2002. Hier geht es darum, dass eine alternative Prüfungsmethode angeboten werden muss, wenn Studierende mit einer länger andauernden Behinderung eine Prüfung nach bestehender Methode nicht absolvieren können. (§12 Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Zuweisung geeigneter Betreuerinnen und Betreuer für Diplom-, Magister- und Masterarbeiten, falls vom Studierenden keine/r gefunden wurde (§15 (1) und (3) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Genehmigung/Untersagung eines Themas oder einer Betreuerin bzw. eines Betreuers für Diplom-, Magister- und Masterarbeiten (§15 (4) Satzung der Universität Wien - Studienrecht).
- Zustimmung zur gemeinsamen Bearbeitung eines Diplomarbeits- bzw. Masterarbeitsthemas, wie im § 81 (3) Universitätsgesetz 2002 geregelt, sofern die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar sind (§15 (6) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Zuweisung einer Diplom-, Magister- und Masterarbeit an eine Beurteilerin oder einen Beurteiler (§15 (7) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Heranziehung von geeigneten Dissertationsbetreuerinnen und -betreuern (§16 Abs. 1 und 3 Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Genehmigung/Untersagung eines Dissertationsthemas oder einer Dissertationsbetreuerin oder eines Betreuers, sofern das Vorhaben nicht spätestens bis zum Ende des ersten Studienjahres schriftlich eingereicht und bei den neuen Doktoraten zusätzlich öffentlich präsentiert wurde. (§16 (4) bisher bzw. (5) in der neuen Fassung ab Wintersemester 2009 iVm §15 Abs 4 Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Zuweisung einer Dissertation an zumindest zwei Beurteilerinnen oder Beurteiler im Einvernehmen mit der Studienpräses (§16 (5) bisher bzw. §16 (11) in der neuen Fassung ab Wintersemester 2009 Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Zustimmung zur gemeinsamen Bearbeitung eines Dissertationsthemas (§16 (4) bisher bzw. §16 (5) in der neuen Fassung ab Wintersemester 2009 iVm §15 (6) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
- Durchführung des Nostrifizierungsverfahrens (§20f Satzung der Universität Wien - Studienrecht)